Satzung des Vereins „Hundehilfe Piroschka/Jagdhunde und Mischlinge suchen ein Zuhause“ e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Hundehilfe Piroschka/Jagdhunde und Mischlinge suchen ein Zuhause“ e.V.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereines
1. Der Zweck des Vereins ist der Tierschutz.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben:

– Aufnahme und Übernahme sowie Vermittlung von in Not geratenen Hunden, Abgabehunden, misshandelten
Hunden, Fundhunden, gehandicapte Hunden jeglicher Hunderassen, Jagdhunden, deren Mischlingen und
Mischlingshunden, um ihnen zu einem würdigen Dasein bei kompetenten Hundeführern zu verhelfen.
– Organisation und Vermittlung von Patenschaften für nicht vermittelbare Hunde in Auffangstationen und
ungarischen Pflegestellen
– Pflegerische und ärztliche Betreuung der o.g. Hunde während ihres Aufenthaltes in einer ungarischen
Auffangstation oder ungarischen und vereinseigenen Pflegestellen, ggf. Betreuung und Korrektur
verhaltensgestörter Hunde
– Beratung und Hilfestellung der Pflegestellen und neuen Besitzern bei Haltungs-, Ausbildungs- und
Gesundheitsfragen o.g. Hunde
– Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über rassespezifische Eigenschaften von Jagdhunden und
deren artgerechter Haltung und Beschäftigung.
– Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen, Tierheimen, Privatinitiativen sowie
gemeinnützigen Stiftungen, die ebenfalls im Sinne des Vereinszweckes tätig sind. Mögliche
Kooperationspartner stellt der Vorstand vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet, mit welchen
Partnern die Zusammenarbeit aufgenommen wird.
– Intensive Aufklärung der Mitglieder und anderer Interessierter
a.) über die Situation vor Ort,
b.) Sensibilisierung für die Probleme vor Ort,
c.) Möglichkeiten schaffen, vor Ort tatkräftige Arbeit zu absolvieren, um so Verständnis zu schaffen.

§3. Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen
Rechts, die die Ziele des Vereines unterstützen. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
2. Der Verein hat folgende Mitglieder (Mitglieder sind entweder Einzelpersonen oder eine
Familienmitgliedschaft (2 Stimmen, unabhängig von der Gesamtzahl der Familienmitglieder)):
– Aktive Mitglieder (Vollmitglieder)
Mitglieder, die sich mit den Zielen des Vereines identifizieren und diese ehrenamtlich im
Geschäftsjahr durch aktive Mitarbeit, z.B. in der operativen Vereinsführung, in der
Vermittlungsarbeit, unterstützen.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit auf eine aktive Mitgliedschaft, in dem es sich die Kenntnisse
über den Ablauf im Verein und über die laufenden Projekte eingehend informiert und durch tatkräftige
und unterstützende Mitarbeit bewährt hat.
Aktive Mitglieder werden nur durch den geschäftsführenden Vorstand aus den Reihen der
Fördermitglieder berufen.
– Passive Mitglieder (Fördermitglieder)
Mitglieder, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und die Ziele des Vereins im
Geschäftsjahr ausschließlich durch finanzielle und materielle Zuwendungen unterstützen.
– Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht oder den Verein besonders unterstützt
haben, können geehrt werden. Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstands ernennen. Eine Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand und die
Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages.
4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gründe der Ablehnung
einer Mitgliedschaft müssen dem Antragsteller nicht benannt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme
besteht nicht. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.
5. Die Mitgliedschaft endet automatisch
– mit dem Tod des Mitgliedes
– durch freiwilligen Austritt
– durch Verlust der Rechtsfähigkeit
– durch Ausschluss aus dem Verein
– durch Auflösung (bei juristischen Personen)
6. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen und ist nur zum
Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zulässig.
7. Der (sofortige) Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes erfolgen, wenn
a. das Mitglied schuldhaft in erheblichem Maße den Interessen und der Satzung des Vereines zuwider
gehandelt oder das Ansehen des Vereines geschädigt hat. Das Mitglied ist vorab schriftlich oder
persönlich zu hören.
b. das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung mindestens eines Mitgliederbeitrages
mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Das Einlegen von Rechtsmitteln durch das Mitglied ist
ausgeschlossen.
c. Auch der Vorstand bzw. eines der Vorstandsmitglieder kann während der Amtsperiode gemäß §4, Ziffer
5, durch Beschluss von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss muss allerdings
durch die Mitglieder bestätigt werden.

§5 Mitgliedsbeiträge
1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Der Vorstand kann einem Mitglied in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise
erlassen.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Kalenderjahres an
den Verein zu entrichten.
5. Der erste Jahresbeitrag ist bei Aufnahme sofort und in voller Höhe fällig.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr (§ 4, Ziffern 5 – 7) werden keine
Beiträge zurückerstattet.
7. Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Vereines.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, den Geschäftsbericht/Jahresbericht und die Buchführung/Kassenbuch
nach Absprache einzusehen.
2. Die Mitglieder sind dazu angehalten, jegliche Handlungen zu unterlassen, die den Zielen des Vereines
bzw. dem Vereinszweck zuwiderlaufen und den Ruf sowie das Ansehen des Vereines schädigen.

§7 Organe des Vereines
Organe des Vereins sind

1. der geschäftsführende Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereines i.S. v. § 26 BGB besteht aus drei Vereinsmitgliedern/Vollmitgliedern, die
folgende Aufgaben übernehmen:

• Vertragswesen
• Interne/externe Organisation der Vermittlung
• Administration
• Schriftführer
• Finanz- und Rechnungswesen
• Transporte
• Pflegestellen
• Hundewesen
• Mitgliederbetreuung
• Öffentlichkeitsarbeit

Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder werden der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter durch die
Mitgliederversammlung gewählt.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
3. Scheidet ein zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder kann durch Krankheit für
den Verein nicht mehr tätig sein, dürfen die übrigen Vorstandsmitglieder den Verein weiter führen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
5. Es können nur aktive Mitglieder/Vollmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger aus den Reihen der Vollmitglieder bestimmen.
7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt ist.
8. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§9 Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Dem amtierenden Vorstand obliegen die Leitung des Vereines und die laufenden Vereinsgeschäfte soweit
diese nicht einem anderen Organ des Vereines übertragen sind. Der Vorstand übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Umsetzung der Ziele des Vereines
– Verwirklichung der Vereinspolitik
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der
Tagesordnung
– Aufnahme neuer Mitglieder, Festlegung des Mitgliedstatus (Voll-/Fördermitglied)
– Entscheidung über die Höhe der Mitgliederbeiträge
– Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen einem Mitglied den
Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen
– Erstellung des Jahresberichtes/Geschäftsberichtes
– Erstellung des Jahresabschlusses

§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
1. Jedes aktive Mitglied (Vollmitglied) und Fördermitglied hat die gleichen Rechte bis auf folgende
Einschränkung: Fördermitglieder haben nur das aktive Wahlrecht. Vollmitglieder haben das aktive und
passive Wahlrecht.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied und Fördermitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf maximal zwei andere
Mitglieder vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Entgegennahme der Vorstandsberichte
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
– Beschlüsse über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereines
– Entscheidung über weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse
wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer (oder einen vom Vorstand/Wahlleiter benannten
Protokollanten aus der Mitgliedschaft) und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§12 Einberufen der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
es an die letzte vom Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail oder Fax erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn es die fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn 2/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt haben.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw.
Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 2/3 erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat
niemand die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von einem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§15 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen (§14, Ziffer 4) beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Und der 2. Vorsitzende aus
dem geschäftsführenden Vorstand die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des
Vereines an eine Tierschutzorganisation oder ein Tierheim in Form einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den
Tierschutz im Sinne der unter §2 beschriebenen Aufgaben.

§ 16 Aufwandentschädigung für Mitglieder
Mitgliedern werden auf Antrag folgende Aufwendungen erstattet:
– Fahrtkosten zur Zweckerfüllung des Vereines gemäß § 2 der Satzung. Die Erstattung erfolgt nach den
jeweils gültigen steuerlichen Richtlinien mit einem Pauschalbetrag je gefahrenen Kilometer. Die
Antragstellung kann schriftlich, per E-Mail oder Fax erfolgen. Eine Erstattung der Fahrtkosten
erfolgt erst ab 100 gefahrenen Kilometern.

§ 17 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer muss Mitglied des Vereines sein (aber kein Vorstandsmitglied). Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelzuwendung festzustellen und die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.

§ 18 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum, Daten zum Lastschrifteinzug. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet, gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben.

Essen, den 24.10.2017

Name, Adresse und Unterschrift der Gründungsmitglieder:

Elke Engelhard Eichenweg 8, 50169 Kerpen
Rita Hoffmann Pilgrimsteig 51, 45134 Essen
Horstmann Marietta Am Schloss Schellenberg 13, 45134 Essen
Horstmann Ralf Am Schloss Schellenberg 13, 45134 Essen
Kinast, Bernd Edmund-Bertrams-Str. 23, 40489 Düsseldorf
Schlotmann-Schmidt Sabine Wachtelschlag 3a, 46395 Bocholt
Völkel, Jacqueline Veilchenstr. 23, 42283 Wuppertal